Allgemeine Geschäftsbedingungen der LWO Digital GmbH
Stand: Juli 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der LWO Digital GmbH, Hagebuttenweg 89, 63225 Langen ("LEWO") und ihren Auftraggebern ("Kunde") über die Konzeption, Gestaltung und Erstellung von Webseiten und digitalen Anwendungen, laufende Pflege- und Wartungsleistungen sowie ergänzende digitale Leistungen.
(2) LEWO erbringt Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Mit Beauftragung bestätigt der Kunde, als Unternehmer zu handeln.
(3) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn LEWO ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Individuelle Vereinbarungen im Angebot gehen diesen AGB vor.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote von LEWO sind 14 Tage ab Angebotsdatum gültig, sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist.
(2) Der Vertrag kommt durch schriftliche Annahme des Angebots (E-Mail genügt) oder durch Zahlung der vereinbarten Anzahlung zustande.
(3) Maßgeblich für den Leistungsumfang ist ausschließlich die Leistungsbeschreibung im Angebot. Darüber hinausgehende Leistungen werden gesondert nach § 6 vergütet.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt alle für die Umsetzung erforderlichen Inhalte und Zugänge rechtzeitig bereit, insbesondere: Logo, Texte, Bilder, Zugangsdaten (z. B. Domain-/DNS-Verwaltung) sowie einen erreichbaren Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis.
(2) Verzögert sich die Bereitstellung, verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend. Wartet LEWO länger als 30 Tage auf angeforderte Mitwirkung, ist LEWO berechtigt, das Projekt nach Ankündigung ruhend zu stellen; bereits fällige Zahlungen bleiben unberührt.
(3) Der Kunde prüft Zwischenstände und Entwürfe zeitnah und teilt Änderungswünsche gebündelt mit.
§ 4 Vergütung und Zahlung
(1) Es gilt die im Angebot vereinbarte Vergütung. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Bei Projektleistungen (z. B. Webseiten-Erstellung) sind 50 % der Vergütung bei Vertragsschluss fällig, die restlichen 50 % bei Abnahme (§ 7). Wartungs- und sonstige laufende Vergütungen sind monatlich im Voraus fällig.
(3) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 Abs. 2 BGB); LEWO ist berechtigt, laufende Arbeiten bis zum Zahlungseingang auszusetzen.
(4) Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 5 Leistungserbringung, Fremdleistungen, Hosting
(1) LEWO ist frei in der Wahl der technischen und gestalterischen Mittel, soweit das Angebot nichts anderes bestimmt, und darf Unterauftragnehmer einsetzen.
(2) Hosting, Domain und E-Mail-Dienste sind nicht Leistungsgegenstand von LEWO. Der Kunde schließt die entsprechenden Verträge im eigenen Namen mit dem jeweiligen Anbieter; LEWO unterstützt bei Auswahl und Einrichtung. Für Verfügbarkeit, Störungen und Leistungen dieser Drittanbieter haftet LEWO nicht.
(3) LEWO schuldet die vereinbarte Werkleistung, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Insbesondere werden keine bestimmten Platzierungen in Suchmaschinen oder KI-gestützten Suchsystemen, keine bestimmte Anzahl an Anfragen, Bewerbungen oder Umsätzen geschuldet. Aussagen hierzu sind unverbindliche Erfahrungswerte.
§ 6 Änderungen, Korrekturschleifen, Zusatzleistungen
(1) Im Projektpreis enthalten sind zwei Korrekturschleifen. Eine Korrekturschleife ist die gebündelte Mitteilung von Änderungswünschen zu einem vorgelegten Stand und deren Umsetzung im Rahmen des beauftragten Leistungsumfangs.
(2) Weitere Änderungswünsche, inhaltliche Erweiterungen und Leistungen nach Projektabschluss werden nach Aufwand mit 95 € je Stunde (Mindestaufwand eine Stunde) berechnet oder sind — soweit vereinbart — im Wartungsvertrag enthalten. LEWO weist auf die Vergütungspflicht vor Ausführung hin.
(3) Wünscht der Kunde nach Vertragsschluss wesentliche Änderungen des Leistungsumfangs, unterbreitet LEWO ein ergänzendes Angebot; Fristen verschieben sich entsprechend.
§ 7 Abnahme
(1) LEWO zeigt die Fertigstellung des Werks in Textform an (E-Mail genügt) und stellt das Werk zur Prüfung bereit (z. B. über eine Test-URL).
(2) Der Kunde ist verpflichtet, das Werk innerhalb von 14 Kalendertagen nach Anzeige der Fertigstellung abzunehmen oder die Abnahme unter Angabe konkreter wesentlicher Mängel zu verweigern.
(3) Erklärt sich der Kunde innerhalb dieser Frist nicht und verweigert er die Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels, gilt das Werk mit Ablauf der Frist als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB). Auf diese Rechtsfolge weist LEWO in der Fertigstellungsanzeige gesondert hin.
(4) Die produktive Nutzung des Werks durch den Kunden (insbesondere die Freigabe zum Livegang oder die geschäftliche Verwendung der Webseite) steht der Abnahme gleich.
(5) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme; sie werden im Rahmen der Gewährleistung behoben.
§ 8 Nutzungsrechte
(1) LEWO räumt dem Kunden mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung das zeitlich und räumlich unbeschränkte, einfache Nutzungsrecht am erstellten Werk für die vertraglich vorgesehenen Zwecke ein. Bis zur vollständigen Zahlung verbleiben sämtliche Rechte bei LEWO; eine Nutzung ist bis dahin nur mit Zustimmung von LEWO zulässig.
(2) Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind von LEWO entwickelte wiederverwendbare Komponenten, Werkzeuge, Bibliotheken und Basis-Code; hieran erhält der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht im Rahmen des Werks. LEWO darf diese Bestandteile in anderen Projekten weiterverwenden.
(3) LEWO ist berechtigt, das Werk als Referenz zu benennen und darzustellen (Portfolio, eigene Webseite, Social Media) und auf dem Werk einen dezenten Urheberhinweis anzubringen (Zeile im Impressum, verlinkter Hinweis "erstellt von LEWO" im Footer, Autoren-Kommentar im Quellcode). Der Kunde kann der Referenznennung aus wichtigem Grund widersprechen.
§ 9 Inhalte des Kunden, Rechtsgarantie und Freistellung
(1) Für vom Kunden bereitgestellte Inhalte (insbesondere Texte, Bilder, Logos, Videos, Marken) sichert der Kunde zu, dass er über alle erforderlichen Rechte verfügt und die Inhalte keine Rechte Dritter (insbesondere Urheber-, Marken-, Persönlichkeits- und Wettbewerbsrecht) verletzen.
(2) Der Kunde stellt LEWO von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verwendung der vom Kunden bereitgestellten Inhalte oder auf Weisungen des Kunden beruhen, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung. Dies gilt nicht, soweit der Kunde die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat.
(3) LEWO ist nicht verpflichtet, Inhalte des Kunden auf Rechtsverletzungen zu prüfen.
§ 10 Rechtstexte der Kundenwebseite
(1) Für die rechtliche Ausgestaltung der Kundenwebseite — insbesondere Impressum, Datenschutzerklärung, AGB und sonstige Pflichtangaben — ist allein der Kunde verantwortlich.
(2) Stellt LEWO hierfür Entwürfe, Muster oder technische Einbindungen bereit, handelt es sich um unverbindliche Arbeitshilfen ohne Rechtsberatung. LEWO übernimmt keine Gewähr für deren rechtliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität. LEWO empfiehlt ausdrücklich die Prüfung durch einen Rechtsanwalt.
§ 11 Einsatz von KI-generierten Inhalten
(1) LEWO darf zur Leistungserbringung Werkzeuge künstlicher Intelligenz einsetzen, insbesondere zur Erzeugung von Bildern, Videos, Texten und Code ("KI-Inhalte"). Der Kunde erklärt sich mit dem Einsatz einverstanden; auf Wunsch kennzeichnet LEWO wesentliche KI-generierte Bildinhalte gegenüber dem Kunden.
(2) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass KI-Inhalte nach derzeitiger Rechtslage regelmäßig keinen oder nur eingeschränkten urheberrechtlichen Schutz genießen und Exklusivität nicht garantiert werden kann; ähnliche Ergebnisse können auch für Dritte erzeugt werden. LEWO übernimmt hierfür keine Gewähr.
(3) LEWO wählt KI-Inhalte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers aus. Eine Haftung für die Verletzung von Rechten Dritter durch KI-Inhalte ist ausgeschlossen, soweit LEWO die Verletzung weder kannte noch grob fahrlässig verkannte. Verwendet der Kunde KI-Inhalte über den vertraglich vorgesehenen Zweck hinaus, geschieht dies auf eigenes Risiko.
§ 12 Wartungs- und Pflegeverträge
(1) Inhalt und Umfang laufender Wartungs- und Pflegeleistungen ergeben sich aus dem vereinbarten Paket. Nicht verbrauchte monatliche Leistungen verfallen mit Monatsende und werden nicht übertragen.
(2) Wartungsverträge haben eine Mindestlaufzeit von drei Monaten und sind danach mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündbar. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen der Textform.
(3) Zugesagte Reaktionszeiten gelten nur bei bestehendem Wartungsvertrag und beziehen sich auf die Aufnahme der Bearbeitung an Werktagen, nicht auf die Fertigstellung.
(4) LEWO darf die monatliche Vergütung mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende anpassen; erhöht sie sich um mehr als 10 %, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zum Wirksamwerden der Anpassung zu.
§ 13 Gewährleistung
(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte mit folgenden Maßgaben: LEWO leistet zunächst Nacherfüllung (Nachbesserung). Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu.
(2) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Abnahme. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche nach § 14 Abs. 1.
(3) Keine Mängel sind insbesondere: Beeinträchtigungen durch nachträgliche Eingriffe des Kunden oder Dritter in den Code, durch Änderungen bei Drittdiensten (Hosting, Browser, Schnittstellen) nach Abnahme sowie Abweichungen der Darstellung in nicht marktüblichen oder veralteten Browsern.
§ 14 Haftung
(1) LEWO haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(3) Die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen und mittelbare Schäden ist in den Fällen des Absatzes 2 ausgeschlossen.
(4) Für den Verlust von Daten haftet LEWO nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. Nach Übergabe des Werks ist der Kunde für die regelmäßige Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich, soweit kein Wartungsvertrag mit Sicherungsleistung besteht.
§ 15 Geheimhaltung
Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei (insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Zugangsdaten, Konditionen) vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung. Diese Pflicht besteht nach Vertragsende für zwei Jahre fort.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Sitz von LEWO, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform; das gilt auch für die Abbedingung dieses Textformerfordernisses.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.